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Bauleistungsversicherung für Bauherren nach ABN-Bedingungen


In der Regel ist jedes Bauwerk einmalig. Von Ingenieuren und Architekten entworfen, von Statikern berechnet, wird es schließlich durch eine Vielzahl von Handwerkern errichtet und ist während der Bauzeit für nahezu jedermann zugänglich. Örtlichkeit, Baugrund, Grundwasser und Witterungseinflüsse stellen hohe Anforderungen an die Baukunst und bergen daher die Gefahr von unvorhersehbaren Schäden.

Zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse erfordert es einen Bauvertrag, der zwischen dem Bauherren als Auftraggeber und den Bauunternehmen und Handwerkern als Auftragnehmern geschlossen wird. Einem solchen Vertrag würde zunächst das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff BGB zugrunde liegen, die Bauwirtschaft hat im Laufe der Zeit jedoch ein eigenes Vertragswerk entwickelt:

die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)

Die Auftragnehmer werden durch dieses Vertragswerk hinsichtlich der Gefahrtragung entlastet, die beim Werkvertrag bis auf wenige Ausnahmen fast komplett auf Seiten der Bauunternehmen liegt (§ 644 BGB).




Bauvertrag und Gefahrtragung

Je nachdem, ob dem Bauvertrag Werkvertragsrecht nach BGB oder die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde liegen, ist die Gefahrtragung unterschiedlich geregelt. Doch was ist Gefahrtragung eigentlich?


Gefahrtragung nach Werkvertragsrecht

Wird der Bauvertrag nach § 644 BGB (Werkvertrag) abgeschlossen, trägt der Bauunternehmer das Risiko für den zufälligen Untergang seiner Leistung bis zur Abnahme. Aber kann der Bauherr wirklich sorgenfrei sein?

Nicht ganz, denn ein Restrisiko bleibt. Ist ein Bauunternehmer finanziell schwach aufgestellt, könnte es sein, dass dieser ohne eigene Versicherungsdeckung bei einem Schaden endgültig aufgibt. Der Bauherr steht dann mit einem Schaden und einem nicht mehr bedienbaren Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer da und muss gegebenenfalls einem anderen Unternehmer einen Wiederherstellungsauftrag erteilen, der gesondert zu bezahlen ist.

Außerdem haftet der Bauherr für Schäden die durch von ihm zur Verfügung gestellte Baumaterialien verursacht wurde. Sinngemäß ist auch ein Schaden, der durch den vom Bauherren zur Verfügung gestellten Grund und Boden verursacht wird, vom Bauherren zu tragen.


Gefahrtragung nach VOB, Teil B - § 7

Ein Bauvertrag wird heute in den meisten Fällen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) erstellt. Dort ist geregelt, dass für Schäden infolge höherer Gewalt oder unabwendbarem Umstand ein vorzeitiger Gefahrenübergang für die bereits erstellte Bauleistung erfolgt. Nachstehend der Wortlautet dieser Passage: 

"Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht."

Aufgrund dieser Bestimmungen in den VOB sollte der Bauherr den Abschluss einer Bauleistungsversicherung zwingend vornehmen. Denn er sichert dabei nicht nur sich, sondern alle am Bau beteiligten Handwerker und Unternehmer ab, weil letztere sich und ihre Leistung nicht selbst versichern können. Daher ist es üblich, den Beitrag auf die beteiligten Unternehmer umzulegen (Prämienumlage).




Warum der Bauherr das Risiko nicht allein tragen sollte

Hat das eigene Auto noch einen Wert von 10.000 EUR ist es fast selbstverständlich, eine Kfz-Vollkasko-Versicherung dafür abzuschließen. Schließlich kann zu jeder Zeit ein Unfall geschehen und der Wert ist dahin. Investiert man aber mehrere 100.000 EUR in sein Eigenheim und in seine Altersvorsorge, so erleben wir immer wieder, dass Bauherren die im Verhältnis gesehen gar nicht mal so hohe Einmalprämie für ihren teuren Neubau einsparen und das Risiko für Schäden durch außergewöhnliche oder unabwendbare Ereignisse selbst tragen.


Prämienumlage

Die Bauleistungsversicherung kostet dabei den Bauherren unter normalen Umständen keinen Cent, weil er über eine Prämienumlage im Verhältnis der Auftragssumme des jeweiligen Gewerks die Prämie auf die Handwerker umlegen kann. Und den Handwerkern dürfte dies sogar recht sein, weil sie für ihre eigene Leistung allein keinen Versicherer finden, der ihnen das Risiko abnimmt. Die Handwerker sind dann über die Versicherung des Bauherren Mitversicherungsnehmer und tragen im Schadenfall auch die Selbstbeteiligung, sofern kein Schaden durch höhere Gewalt vorliegt. 

Die Prämienumlage sollte zur Klarheit für alle Beteiligten bereits im Bauvertrag festgelegt werden, denn es gibt keine Vorschrift, die den Unternehmer verpflichtet, die Umlage zu akzeptieren.




Gewöhnlich - Ungewöhnlich - Außergewöhnlich

Diese Art der Klassifizierung von Schadensursachen, insbesondere bei Schäden durch Witterungseinflüsse, ist für die Bauleistungsversicherung typisch. Die erste Stufe setzt voraus, dass Schäden bei normaler und üblicher Sorgfalt durch den Unternehmer bzw. Handwerker nicht eingetreten wären. Daher sind diese nicht versichert und der Unternehmer muss den Schaden auf eigene Kosten beseitigen.

Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse sind versichert. Sie stellen aber noch kein unabwendbares Ereignis dar und liegen daher noch im Gefahrtragungsbereich des Unternehmers. Er bekommt die Wiederherstellungskosten auf Eigenkostenbasis vom Versicherer ersetzt und hat die Selbstbeteiligung zu tragen.

Die dritte und höchste Stufe ist ein Schaden durch unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt und dieser liegt dann nach den VOB im Gefahrtragungsbereich des Bauherren und Versicherungsnehmers. Er muss dem Unternehmer die bisher ausgeführten und nun beschädigten Leistungen bezahlen und diesem für die Wiederherstellung einen neuen Auftrag erteilen. Der Versicherer ersetzt die vollen Wiederherstellungskosten einschließlich Wagnis und Gewinnzuschläge des Unternehmers. Der Bauherr hat die Selbstbeteiligung zu tragen.

Mehr Infos über die Begriffsdefinition von  Schäden durch höhere Gewalt und unabwendbarem Ereignis





Mitversicherung der Altbausubstanz bei Umbauten

Bei Umbaumaßnahmen können Schäden an der in den Altbau eingebrachten Neubauleistung ganz normal über eine Bauleistungsversicherung versichert werden. Je nach Art der durchzuführenden Umbaumaßnahmen ist es jedoch auch erforderlich, die Altbausubstanz mitzuversichern, da die normale Gebäudeversicherung während Umbaumaßnahmen keine oder nur eine unzureichende Deckung bietet. Versichert werden können dann Schäden:

  • an der Neubauleistung im Altbau
  • am Altbau aufgrund Einsturz und Teileinsturz infolge Eingriffe in die tragende Konstruktion des Gebäudes
  • am Altbau infolge Schäden an der Neubauleistung, sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel und höhere Gewalt



Ende der Bauleistungsversicherung und Vereinbarung einer Nachhaftung

Mit der Abnahme oder Inbenutzungnahme des Bauvorhabens endet die Bauleistungsversicherung. Aufgrund unterschiedlicher Umstände können aber auch noch nach Bauende Schäden eintreten oder entdeckt werden, die in Zusammenhang mit den ausgeführten Bauleistungen verursacht wurden.

Der Bauleistungsversicherer reguliert dann zwar in der Regel noch den Schaden, der mit großer Wahrscheinlichkeit während der versicherten Bauzeit gesetzt wurde, keine Regulierung erfolgt jedoch für einen Folgeschaden.  

Mehr Infos zur Nachhaftungsversicherung



Nutzungsausfall durch verspätete Fertigstellung

Wird die planmäßige Fertigstellung und damit die Nutzungsmöglichkeit durch einen auf der Baustelle eingetretenen Sachschaden verzögert oder beeinträchtigt, ersetzt die Bauleistungs-Betriebsunterbrechungs-Versicherung einen dem Bauherren entstehenden Unterbrechungsschaden.

Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Bauherr innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil die beschädigte oder zerstörte Bauleistung oder die abhanden gekommene Sache in einen dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Sachschadens technisch gleichwertigen Zustand versetzt bzw. durch eine gleichartige Sache ersetzt werden muss.

Haftzeit ist der vereinbarte Zeitraum, für den der Versicherer Deckung für einen Unterbrechungsschaden bietet. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ohne Eintritt des Sachschadens die Nutzungsmöglichkeit des Bauvorhabens gegeben gewesen wäre.



Darauf sollten Sie achten

  • Besondere Baumaßnahmen müssen bei Antragstellung dem Versicherer aufgeben werden
  • Einbauküchen sollten als ausdrücklich mitversicherte Bauleistung vereinbart werden
  • Diebstahlrisiko muss mitversichert sein
  • Nachhaftung bis zu 24 Monaten vereinbaren
  • Achten Sie auf die Selbstbeteiligung - 250 EUR sind machbar

Weiterführende Informationen zum Thema Bauleistungsversicherung

Weiterführende Informationen zur Bauleistungsversicherung für Bauherren finden Sie unter nachstehende Links:

Alle wichtigen Infos - Fragen und Antworten (FAQ Bauleistungsversicherung)

Versicherung von Umbauten inklusive Altbausubstanz

Höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis

Nachhaftung in der Bauleistungsversicherung

Angebotsanfrage / Kontaktformular


Schadensursachen in der Bauleistungsversicherung

Nachstehendes Diagramm zeigt die prozentuale Verteilung der auftretenden Schadensursachen. Zur Vergrößerung das Bild anklicken.






Ein Schadensereignis durch höhere Gewalt

Im Dezember 1999 schlug Sturm Lothar zu. Schäden in der Größenordnung von mehreren 10.000 EUR waren für die Bauleistungsversicherer nichts ungewöhnliches.





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