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Warenhandel und Transportversicherung Eine wirtschaftliche NotwendigkeitBei jedem Transport - egal ob See-, Land-, Fluss- oder Lufttransport -, besteht das Risiko, dass durch unvorhersehbare Ereignisse die transportierte Ware beschädigt wird oder sogar komplett verloren geht. Den Schaden trägt derjenige, der zur Zeit des Schadeneintritts laut gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung die Gefahrtragung für Schäden bzw. Verlust der transportierten Ware hat.
Unser Bürgerliches Gesetzbuch sieht grundsätzlich die Gefahrtragung durch den Käufer vor, was aber vielen Käufern nicht bewusst ist. Im internationalen Handel ist es dagegen die Regel, dass sich die beiden Vertragsparteien die Gefahrtragung teilen. Dies führt oftmals zu einer Schnittstellenproblematik, da an dem Punkt des Gefahrenübergangs keine Warenkontrolle erfolgt. Ärger und Streit ist vorprogrammiert.
Sich auf die Haftung des möglichen Schadenverursachers zu verlassen, führt in der Regel zu keinem hunderprozentigen Schadenersatz. Und was ist, wenn der Schaden oder der Verlust durch höhere Gewalt oder unabwendbares Ereignis eingetreten ist ?
Die Transportversicherung nimmt dem Träger des Risikos diese Sorgen ab. Unabhängig von jeglicher Haftung ersetzt sie ihm den vollen Schaden am versicherten Gut.
| ImporteurDer Käufer trägt nach international anerkannten Grundsätzen (Incoterms) in der Mehrzahl der Fälle die Gefahr ab Verschiffungshafen, sobald die Güter die Reeling des Seeschiffes überschritten haben.
Bei Einkäufen unter CIF- oder CIP-Bedingungen muss sich der Einkäufer auf die ausländische Versicherungsgesellschaft des Verkäufers verlassen. Besser wäre es, er würde zu FOB- oder C+F-Bedingungen die Warengeschäfte abschließen, so dass er die Freiheit hat, seine eigene Versicherung abzuschließen, die er dann maßgerecht auf seine Bedürfnisse abstellen kann.
Sollte dies nicht möglich sein, sollte er zumindest eine Konditions-Differenz-Versicherung abschließen, die dann diejenige Schäden überimmt, die im Umfang der Versicherung des Auftraggebers nicht versichert sind. |
| Bei nebenstehendem Foto handelt es sich um einen Container mit aus Fernost bezogenen Waren. Hier hat der Absender ganz offensichtlich magelhaft verladen und keine Ladungssicherung durchgeführt. Die mangelhafte Verladung führte zu einem größeren Schaden an der Ware. Eine Schadenforderung gegen den Lieferanten ist praktisch aussichtslos. Hier hilft nur eine eigene Transportversicherung.
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ExporteurDer Exporteur sollte aus eigenem Interesse in sein Angebot auch die Warenversicherung mit einschließen. Liefert er FOB oder C+F müsste er nach kaufmännischen Grundsätzen sowieso die Transportversicherung auf eigene Rechnung für die ihm obliegende Gefahrenstrecke bis zum Seehafen bzw. Überschreiten der Reeling abschließen.
Besser ist es da dann doch gleich, die komplette Transportstrecke abzudecken und die Kosten vom Käufer bzw. Besteller tragen zu lassen. 

BinnenhandelBei Inlandsgeschäften liegt die Gefahrtragung nach den gesetzlichen Bestimmungen beim Käufer. Mit der Übergabe der zu transportierenden Güter an den Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über.
Zwar haften die Beförderungsunternehmen für Beschädigung und Verlust von Waren, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur eingeschränkt. Der Abschluss einer Warentransportversicherung sollte daher auch hier erfolgen. 

WerkverkehrWerkverkehr-Transporte sind Transporte, die mit eigenen oder auch gemieteten Fahrzeugen im Interesse der durchführenden Firma erfolgen. Das können Auslieferungstransporte an Kunden, Transporte von und zu Veredelungsbetrieben, Lohnunternehmen oder zu anderen eigenen Niederlassungen sein.
Die Werkverkehr-Transportversicherung wird auch Autoinhaltsversicherung genannt. 


Spediteur und FrachtführerDiese haften bei der Durchführung Ihrer Aufträge für Schäden oder Verluste an den von Ihnen transportierten Gütern. Die Haftung der Spediteure und Frachtführer ist beschränkt durch gesetzliche Vorgaben oder durch AGBs. Nur in bestimmten Fällen ist eine uneingeschränkte Haftung gegeben.
Auch Spediteur und Frachtführer können, ja müssen sich sogar versichern. 


Gefahrenübergang und LieferbedingungenSie beziehen von Ihrem Lieferanten "ab Werk". Auf dem Transport verunglückt der Lkw des Spediteurs. Ihre Ware ist zerstört. Der Schaden geht zu Ihren Lasten, da für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der Ware der Gefahrübergang auf den Besteller bereits mit Bereitstellung der Waren zum Abtransport auf dem Betriebshof des Versenders erfolgt ist. Frei Haus - und bestimmt versichert ?Nach wie vor halten viele den Begriff "frei Haus" für eine Lieferkondition. Das ist jedoch falsch, denn damit wird nur ausgedrückt, dass der Lieferant die Kosten für den Transport trägt. Wenn dann auf dem Transport ein Schaden am Transportgut eintritt, weil z.B. der Lkw verunglückt, dann muss der Besteller den Schaden tragen - es sei denn, er hat eine Transportversicherung abgeschlossen. IncotermsDies sind die Lieferbedingungen im internationalen Handel. Die Incoterms regeln neben der Verteilung der Transportgefahr auch die Kosten und bestimmen bei verschiedenen Lieferbedingungen auch die Besorgung der Transportversicherung. 

VersicherungsprodukteWarentransporte: Güterschaden-Haftungs-Versicherungen - Speditions-Haftungs-Versicherung
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